Betriebliche Datenschutzbeauftragte

Gemäß § 38 BDSG-neu müssen Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Sensible Daten erfordern einen professionellen Umgang

Auch bei einer Beschäftigtenzahl unter zehn Mitarbeitern kann die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten in bestimmten Fällen dennoch erforderlich sein, nämlich dann, wenn beispielsweise sensible Daten verarbeitet werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordern. In diesem Fall ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Personenzahl zu bestellen. Gleiches gilt, wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.

Datenschutzbeauftragter kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein, aber auch ein Externer. Voraussetzung ist, dass der Datenschutzbeauftragte die berufliche Qualifikation und entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt.

Aufgabenspektrum eines Datenschutzbeaufragten

beZu den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten gehört die Pflege von Verfahrensverzeichnissen, welche den Umfang und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung dokumentieren. Er sollte die Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, d.h. sich um technisch-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen koordinieren,  die Vertragsgestaltung mit Subunternehmen und externen Dienstleistern begleiten, Mitarbeiter schulen, die Auskunftsersuchen von Kunden beantworten, mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten und bei der Durchführung von Datenschutz-Folgeabschätzungen beraten, sofern bei der Datenverarbeitung besondere Risiken zu erwarten sind.

LexDidacta unterstützt den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gerne beratend bei seinen Aufgaben. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

 

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