Datenschutz in Arztpraxen

Immer dann, wenn ein einzelner Arzt, Apotheker oder sonstiger Angehöriger eines Gesundheitsberufs eine Praxis, Apotheke oder ein Gesundheitsberufsunternehmen betreibt und mindestens zehn Personen dort mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Wenn jedoch bei der Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu erwarten ist und eine sogenannte Datenschutzfolgenabschätzung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch zwingend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn weniger als 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

Datenschutzkonzepte sind notwendig

Unabhängig von der Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, hat jede Praxis auf jeden Fall ein auf die jeweilige Größe der Praxis abgestimmtes Datenschutzkonzept umzusetzen.

Die tatsächliche Umsetzung eines Datenschutzkonzeptes stellt im Alltag der jeweiligen Praxen oft als belastend dar, da die Umsetzung viel Zeit in Anspruch nimmt.

LexDidacta bietet speziell für Arztpraxen Checklisten und Mustervorlagen in der LexDidacta Toolbox sowie die E- Learning Plattform Dictalex für den Bereich Gesundheitsdatenschutz. Anhand dieser Tools gelingt es dem Praxisinhaber seinen gesetzlichen Verpflichtungen pragmatisch nachzukommen.

 

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